• Rechtsgebiet:
  • Familienrecht und Erbrecht

Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich

Kein Verstoß von § 17 VersAusglG gegen das Grundgesetz bei verfassungskonformer Normanwendung

28.05.2020

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte über die Verfassungskonformität der externen Teilung von Betriebsrenten nach § 17 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zu entscheiden. Im Urteil vom 26.05.2020 (AZ: 1 BvL 5/18) kam das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis, dass § 17 VersAusglG verfassungsgemäß ist.

Die Vorlage kam vom OLG Hamm (09.10.2018, AZ: II-10 UF 178/17, nun: II-12 UF 12/19), das § 17 VersAusglG für verfassungswidrig hält, da eine faktische Benachteiligung von Frauen und ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 6 I GG i. V. m. Art. 3 II GG, Art. 3 I GG) vorliege. Ferner soll der Halbteilungsgrundsatz verletzt sein. Dies soll sich aus einer zu hoch angesetzten Wertgrenze, bis zu der eine externe Teilung zulässig ist, ergeben. Außerdem führe die externe Teilung im Verhältnis zur internen Teilung zu keiner auch nur annährend gleichen Aufteilung eines auszugleichenden Anrechts. Schließlich sind durch die Anwendung des § 17 VersAusglG „Transferverluste“ beim Ausgleichsberechtigten durch unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Versorgungsträger festzustellen.

Das BVerfG begründet die Verfassungskonformität des § 17 VersAusglG damit, dass einem Verstoß gegen das Grundgesetz damit entgegengewirkt werden kann, dass die Gerichte den Ausgleichswert so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat, also eine verfassungskonforme Anwendung praktiziert wird.
Das Gesetz belasse den Gerichten den dafür erforderlichen Entscheidungsspielraum, welchen die Gerichte nützen müssen.

Zu beachten ist, dass durch den Versorgungsausgleich das Eigentumsrecht der ausgleichspflichtigen Person durch die Teilung der Renten beschränkt wird. Diese Kürzung ist gerechtfertigt, da als Folge die ausgleichsberechtigte Person ein Versorgungsanrecht erhält. Es wird auch das Eigentumsrecht der ausgleichsberechtigten Person beschränkt, da diese nach der externen Teilung mit niedrigeren Versorgungsleistungen rechnen muss, als die Kürzung auf der Seite der ausgleichspflichtigen Person ergibt. Nach BVerfG sind hierbei die beiden Interessen in Einklang zu bringen.

Zudem sind die verfassungsrechtlichen Grenzen der faktischen Benachteiligung von Frauen zu beachten. Die Benachteiligung von Frauen resultiert daraus, dass meistens die Frauen in der Ehe die Kinder und den Haushalt übernehmen und damit nicht oder wenig berufstätig sind. In Ermangelung einer vollen Berufstätigkeit fehlt es an auskömmlichen Rentenansprüchen, weshalb die Frauen im Fall einer Scheidung häufig ausgleichsberechtigt sind.

Dem steht das Interesse des Arbeitgebers des ausgleichspflichtigen Ehegatten gegenüber, keine zusätzlichen Lasten durch die interne Teilung aufgebürdet zu bekommen. Vereinbart der Arbeitgeber deswegen die externe Teilung der Betriebsrente, kann er nach BVerfG die Nachteile der externen Teilung nicht unter allen Umständen auf die ausgleichsberechtigte Person abwälzen.

Der „Transferverlust“ sei unbedenklich bis zu einer Abweichung von 10% der Zielversorgung von der Ausgangsversorgung, um eigentumsrechtlich geschützten Interessen der geschiedenen Ehepartner und den verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen gerecht zu werden.

Die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes und des allgemeinen Gleichheitssatzes verwarf das BVerfG. Der Halbteilungsgrundsatz sei kein geeigneter Maßstab für den Ausgleich zwischen der ausgleichberechtigten Person und dem Arbeitgeber, sondern nur im Innenverhältnis der Geschiedenen. Der allgemeine Gleichheitssatz, so die Karlsruher Richter, sei zwar verletzt, jedoch gerechtfertigt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 17 VersAusglG nicht verfassungswidrig ist. Es ist Aufgabe der Gerichte, die Norm verfassungskonform anzuwenden, sprich die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichswerts anzustreben und so die Grundrechte aller Beteiligten zu wahren.

 

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Bezugnehmen/Verlinken Artikel von 2017 auf Homepage zum Thema Trennung und was zu tun ist: https://www.elolaw.de/taetigkeitsbereiche/familienrecht%20und%20erbrecht/trennung-249.html

Quellen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200526_1bvl000518.html;jsessionid=618666DB54BBAEAB0F4077A03438A254.1_cid383

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-040.html